Fanfic: JAPANISCHE VERFASSUNG (keine ff)
Chapter: JAPANISCHE VERFASSUNG (keine ff)
Hi Leute.Um euch mal ein paar Eindrücke von Japan zu machen, habe ich euch mal die Verfassung rausgekramt.Das ist der Beweis, dass die nicht ganz richtig im Kopf waren *gg*. Meine Fanfiction wird sich leider noch einige Tage oder Wochen verspäten.Ich muss sie komplett durcharbeiten.Aber trotzdem.Es wird nicht all zu lange dauern.Bis hahin viel Spaß mit Dragonball, Dragonball-Z usw.
Eure Shalina
Und hier nun die Verfassung:
Kapitel I --- Der Kaiser
Kapitel II --- Verzicht auf Krieg
Kapitel III --- Rechte und Pflichten des Volkes
Kapitel IV --- Das Parlament
Kapitel V --- Das Kabinett
Kapitel VI --- Die Rechtssprechung
Kapitel VII --- Die Finanzen
Kapitel VIII --- Die Örtliche Selbstverwaltung
Kapitel IX --- Verfassungsänderungen
Kapitel X --- Das Oberste Gesetz
Kapitel XI --- Ergänzende Bestimmungen
Einleitung:
Wir, das japanische Volk, handelnd durch unsere rechtmässig gewählten Vertreter im nationalen Parlament, entschlossen für uns und unsere Nachkommen die Früchte friedlicher Zusammenarbeit mit allen Nationen und das Glück der Freiheit in unserem ganzen Lande zu sichern und nie wieder durch Handlungen der Regierung von den Greueln eines Krieges heimgesucht zu werden, erklären hiermit, dass die souveräne Macht beim Volke ruht und setzen diese Verfassung fest. Regierung ist ein geheiligter Auftrag des Volkes, ihre Autorität leitet sich vom Volke ab, ihre Macht üben die Vertreter des Volkes aus und das Volk zieht daraus den Nutzen. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz der Menschheit, auf dem diese Verfassung beruht. Wir verwerfen und widerrufen alle Verfassungen, Gesetze, Verordnungen und Erlasse, die hiermit in Widerspruch stehen.
Wir, das japanische Volk, wünschen Frieden für alle Zeiten und sind uns der hehren Ideale, die die Beziehungen unter den Menschen regeln, tief bewusst und sind entschlossen, im Vertrauen auf die Gerechtigkeit und die Glaubwürdigkeit aller friedliebenden Völker der Welt, unsere Sicherheit und Existenz zu bewahren. Wir wünschen, einen ehrenvollen Platz in einer internationalen Gesellschaft einzunehmen, die sich um die Erhaltung des Friedens und für alle Zeit um die Verbannung von Tyrannei und Sklaverei, Unterdrückung und Unduldsamkeit von der Erde bemüht. Wir erkennen an, dass alle Völker der Welt das Recht haben, in Frieden zu leben, frei von Furcht und Armut.
Wir glauben, dass keine Nation nur sich selbst verantwortlich ist, sondern dass die Gesetze der politischen Moral allgemeine Gültigkeit haben, auch dass die Befolgung dieser Gesetze allen Nationen obliegt, die ihre eigene Souveränität erhalten und ihre souveränen Beziehungen zu anderen Nationen rechtfertigen wollen.
Wir, das japanische Volk, geloben bei unserer nationalen Ehre, diese hohen Ziele mit allen Kräften zu verwirklichen.
Kapitel I: Der Kaiser Art. 1 Der Kaiser ist das Symbol des Staates und der Einheit des Volkes und seine Stellung leitet sich vom Willen des Volkes ab, bei dem die souveräne Macht ruht.
Art. 2 Der Kaiserliche Thron ist dynastisch und die Thronfolge richtet sich nach dem vom Parlament beschlossenen Gesetz über das Kaiserliche Haus.
Art. 3 Für alle Handlungen des Kaisers in Staatsangelegenheiten ist die Empfehlung und Zustimmung des Kabinetts erforderlich. Das Kabinett trägt die Verantwortung dafür.
Art. 4 1Der Kaiser vollzieht nur solche Handlungen in Staatsangelegenheiten, die diese Verfassung bestimmt. Er hat keine Befugnisse, die in Beziehung zur Regierung stehen.
2Der Kaiser kann nach Massgabe des Gesetzes den Vollzug seiner Handlungen in Staatsangelegenheiten delegieren.
Art. 5 Wenn in Übereinstimmung mit dem Gesetz über das Kaiserliche Haus eine Regentschaft errichtet wird, vollzieht der Regent seine Handlungen in Staatsangelegenheiten im Namen des Kaisers. In diesem Falle findet Satz 1 des vorhergehenden Artikels Anwendung.
Art. 6 1Der Kaiser ernennt den Ministerpräsidenten, wie durch das Parlament benannt.
2Der Kaiser ernennt den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, wie durch das Kabinett benannt.
Art. 7 Der Kaiser vollzieht auf Empfehlung und mit Zustimmung des Kabinetts im Interesse des Volkes folgende Handlungen in Staatsangelegenheiten:
1Die Verkündigung von Verfassungsänderungen, von Gesetzen, Kabinettsverordnungen und Verträgen.
2Die Einberufung des Parlaments.
3Die Auflösung des Repräsentantenhauses.
4Die Ausschreibung einer allgemeinen Wahl der Parlamentsmitglieder.
5Die Bestätigung der Ernennung und Entlassung von Staatsministern und anderen Amtsträgern, wie vom Gesetz vorgesehen, sowie der Vollmachten und Beglaubigungsschreiben der Botschafter und Gesandten.
6Die Bestätigung einer allgemeinen und besonderen Amnestie, einer Strafmilderung, einer Begnadigung und einer Wiederherstellung der Rechte.
7Die Verleihung von Auszeichnungen.
8Die Bestätigung von Ratifikationsurkunden und anderen diplomatischen Dokumenten, wie vom Gesetz vorgesehen.
9Den Empfang fremder Botschafter und Gesandter.
10Die Durchführung zeremonieller Funktionen.
Art. 8 Ohne Ermächtigung durch das Parlament kann dem Kaiserlichen Haus kein Vermögen übergeben werden oder darf es solches entgegennehmen, noch dürfen irgendwelche Geschenke daraus gemacht werden.
Kapitel II: Verzicht auf Krieg Art. 9 1In aufrichtigem Streben nach einem auf Gerechtigkeit und Ordnung gegründeten internationalen Frieden verzichtet das japanische Volk für alle Zeiten auf den Krieg als ein souveränes Recht der Nation und auf die Androhung oder Ausübung von Gewalt als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten.
2Um das Ziel des vorhergehenden Absatzes zu erreichen, werden keine Land-, See- und Luftstreitkräfte oder sonstige Kriegsmittel unterhalten. Ein Recht des Staates zur Kriegsführung wird nicht anerkannt.
Kapitel III: Rechte und Pflichten des Volkes Art. 10 Die notwendigen Voraussetzungen für die Eigenschaft als japanischer Staatsangehöriger werden durch Gesetz bestimmt.
Art. 11 1Das Volk darf nicht am Genuss auch nur eines der fundamentalen Menschenrechte gehindert werden.
2Diese fundamentalen Menschenrechte, dem Volk durch diese Verfassung garantiert, werden den Menschen dieser und künftiger Generationen als ewige und unverletzliche Rechte übertragen.
Art. 12 Die durch diese Verfassung dem Volk gewährleisteten Freiheiten und Rechte sind durch unablässige Bemühungen des Volkes zu erhalten, das sich jedes Missbrauchs dieser Freiheiten und Rechte enthalten und immer verantwortlich dafür sein wird, sie zum öffentlichen Wohl zu nutzen.
Art. 13 Alle Bürger werden als Einzelperson geachtet. Ihr Recht auf Leben, Freiheit und ihr Streben nach Glück ist, soweit es nicht dem öffentlichen Wohl entgegensteht, bei der Gesetzgebung und in anderen Regierungsangelegenheiten, in höchstem Masse zu erwägen.
Art. 14 1Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich und es gibt keine Benachteiligung in politischer, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht wegen Rasse, Glauben, Geschlecht, gesellschaftlicher Stellung oder familiärer Herkunft.
2Adlige und der Adelsstand werden nicht anerkannt.
3Die Verleihung von Ehrungen, Orden und anderen Auszeichnungen ist mit keinerlei Sonderrechten verbunden noch ist irgendeine dieser Auszeichnungen über den Tod desjenigen hinaus gültig, der sie jetzt innehat oder künftig erhält.
Art. 15 1Das Volk hat das unveräusserliche Recht, seine öffentlichen Amtsträger zu wählen und sie zu entlassen.
2Alle öffentlichen Amtsträger sind Diener der ganzen Gemeinde und nicht einer einzelnen Gruppe daraus.
3Allgemeines Erwachsenenwahlrecht wird im Hinblick auf die Wahl der öffentlichen Amtsträger garantiert.
4In keiner Wahl darf die Geheimhaltung der Stimmabgabe verletzt werden. Kein Wähler darf wegen der Wahl, die er getroffen hat, öffentlich oder privat zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 16 Jedermann hat das Recht, auf friedliche Weise Gesuche um die Behebung von Schäden, um die Entlassung von öffentlichen Amtsträgern, um den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften und in anderen Angelegenheiten einzureichen. Niemand wird wegen Unterstützung eines solchen Gesuches in irgendeiner Weise benachteiligt.
Art. 17 Wer durch rechtswidrige Handlungen eines öffentlichen Amtsträgers Schaden erleidet, kann nach Massgabe der Gesetze vom Staat oder einer öffentlichen Gebietskörperschaft Ersatz des Schadens einklagen.
Art. 18 Niemand darf in irgendeiner Form von Knechtschaft gehalten werden. Zwangsarbeit gegen den eigenen Willen ist, mit Ausnahme der Bestrafung für Verbrechen, verboten.
Art. 19 Gedanken- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Art. 20 1Religionsfreiheit wird allen garantiert. Keine religiöse Gemeinschaft darf vom Staat mit Sonderrechten ausgestattet werden oder irgendeine politische Macht ausüben.
2Niemand darf gezwungen werden, an irgendeiner religiösen Handlung, Feier, an einem Brauch oder an einer Übung teilzunehmen.
3Der Staat und seine Organe haben sich der religiösen Erziehung oder jeder anderen religiösen Betätigung zu enthalten.
Art. 21 1Die Freiheit der Versammlung und der Vereinsbildung sowie der Rede, der Presse und aller anderen