Fanfic: JAPANISCHE VERFASSUNG (keine ff)

Ausdrucksformen wird gewährleistet.


2Eine Zensur wird nicht ausgeübt, noch darf das Geheimnis irgendeiner Art der Kommunikation verletzt werden.




Art. 22 1Jeder hat, soweit es dem allgemeinen Wohl nicht entgegensteht, die Freiheit der Wahl und Verlegung seines Wohnsitzes und der Wahl seines Berufes.


2Die Freiheit aller, ins Ausland zu ziehen und ihre Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist unverletzlich.




Art. 23 Akademische Freiheit ist gewährleistet.




Art. 24 1Die Ehe gründet sich allein auf die gegenseitige Übereinstimmung von Mann und Frau und wird auf der Grundlage der Gleichberechtigung der Eheleute durch beiderseitige Zusammenarbeit aufrechterhalten.


2Hinsichtlich der Wahl des Ehegatten, des Güterrechts, des Erbrechts, der Wahl des Wohnsitzes, der Scheidung und anderer die Ehe und Familie betreffende Angelegenheiten werden vom Standpunkt der Würde des einzelnen und der wesensmässigen Gleichheit der Geschlechter Gesetze erlassen.




Art. 25 Alle Bürger haben das Recht auf ein Mindestmass eines gesunden und kultivierten Lebens. In allen Lebensbereichen hat sich der Staat um die Förderung und Mehrung des sozialen Wohls, der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit zu bemühen.




Art. 26 1Alle Bürger haben das Recht, eine ihren Fähigkeiten entsprechende gleiche Erziehung zu erhalten, wie vom Gesetz vorgesehen.


2Alle Bürger sind verpflichtet, den ihrer Obhut unterstehenden Jungen und Mädchen die vom Gesetz vorgesehene gewöhnliche Erziehung angedeihen zu lassen. Diese allgemeine Schulpflicht ist kostenfrei.




Art. 27 Alle Bürger haben das Recht und die Pflicht zu arbeiten.




Art. 28 Das Recht der Arbeitnehmer, sich zu organisieren und gemeinschaftlich zu verhandeln und sich zu betätigen, wird gewährleistet.




Art. 29 1Das Recht, Eigentum zu besitzen, ist unverletzlich. Die Eigentumsrechte werden in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Wohl durch Gesetz bestimmt.


2Privateigentum kann gegen eine gerechte Entschädigung für die Allgemeinheit in Gebrauch genommen werden.




Art. 30 Die Bürger sind, wie vom Gesetz vorgesehen, verpflichtet, Steuern zu zahlen.




Art. 31 Niemand darf seines Lebens oder seiner Freiheit beraubt werden noch mit irgendeiner sonstigen Strafe für Vergehen belegt werden, ausser nach den gesetzlich errichteten Verfahren.




Art. 32 Niemandem darf das Recht der Anrufung der Gerichte verweigert werden.




Art. 33 Niemand darf ohne einen schriftlichen Haftbefehl, der von einem zuständigen Justizbeamten ausgestellt sein und der die strafbare Handlung, der diese Person beschuldigt wird, enthalten muss, festgenommen werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat festgenommen.




Art. 34 Niemand darf in Haft genommen oder in Haft gehalten werden, ohne über die gegen ihn vorliegenden Beschuldigungen informiert zu werden oder ohne das Recht, sofort einen Verteidiger zu bestellen. Auch darf niemand ohne rechtfertigenden Grund festgehalten werden. Auf Antrag einer solchen Person muss dieser Grund in Gegenwart dieser Person und in Gegenwart seines Rechtsanwalts in öffentlicher Gerichtsverhandlung dargelegt werden.




Art. 35 Das Recht der Bürger auf Sicherheit vor Zutritt, Durchsuchung und Beschlagnahme ihrer Wohnungen, Papiere und Vermögensgegenstände darf nicht beeinträchtigt werden, ausser wenn aus rechtfertigendem Grund ein schriftlicher Befehl dazu ergeht, der den zu durchsuchenden Ort und die zu beschlagnahmenden Gegenstände nennt oder wenn der Fall von Artikel 33 vorliegt.




Art. 36 Die Anwendung von Folter durch irgendeinen öffentlichen Amtsträger und grausame Strafen sind unumschränkt untersagt.




Art. 37 1In allen Strafrechtsfällen hat der Angeklagte Anspruch auf ein schnelles und öffentliches Verfahren vor einem unparteiischen Gericht.


2Ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, alle Zeugen zu befragen und er hat das Recht, im Wege eines Zwangsverfahrens auf öffentliche Kosten die Herbeischaffung seiner Zeugen zu verlangen.


3Der Angeklagte hat jederzeit einen befähigten Verteidiger zu seiner Unterstützung, der ihm vom Staat zugewiesen wird, falls ihn der Angeklagte aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann.




Art. 38 1Niemand darf gezwungen werden, zu seinen eigenen Ungunsten auszusagen.


2Ein Geständnis, das unter Zwang, Folter oder Drohung oder nach langer Haft oder Festhaltung abgelegt wurde, darf nicht als Beweismittel anerkannt werden.


3Niemand darf schuldig gesprochen oder bestraft werden, wenn das einzige Beweismittel gegen ihn sein eigenes Geständnis ist.




Art. 39 Niemand darf strafrechtlich für eine Tat verantwortlich gemacht werden, die zur Zeit ihrer Begehung gesetzmässig war oder von der er freigesprochen worden ist, noch darf er dafür mehrmals strafrechtlich verfolgt werden.




Art. 40 Jeder, der nach seiner Verhaftung oder Festhaltung freigesprochen wird, kann, wie im Gesetz vorgesehen, den Staat auf Wiedergutmachung verklagen.











Kapitel IV: Das Parlament Art. 41 Das Parlament ist das höchste Organ der Staatsgewalt und das einzige gesetzgebende Organ des Staates.


Art. 42 Das Parlament besteht aus zwei Häusern, dem Unterhaus und dem Oberhaus.




Art. 43 Beide Häuser setzen sich aus gewählten Mitgliedern zusammen, die das ganze Volk vertreten. die Zahl der Mitglieder beider Häuser wird durch Gesetz bestimmt.




Art. 44 Die Voraussetzungen für die Mitglieder beider Häuser und ihrer Wähler werden durch Gesetz bestimmt. Es darf aber keine Benachteiligungen wegen Rasse, Glauben, Geschlecht, gesellschaftlicher Stellung, familiärer Herkunft, Ausbildung, Vermögen oder Einkommen geben.




Art. 45 Die Mandatszeit der Mitglieder des Unterhauses beträgt vier Jahre. Im Falle der Auflösung des Unterhauses endet die Mandatszeit jedoch vor Ablauf der vollen Frist.




Art. 46 Die Mandatszeit der Mitglieder des Oberhauses beträgt sechs Jahre, und Wahlen für die Hälfte der Mitglieder finden alle drei Jahre statt.




Art. 47 Die Wahlkreise, die Art und Weise der Stimmabgabe und andere Angelegenheiten, die die Art und Weise der Wahl der Mitglieder beider Häuser betreffen, werden durch Gesetz bestimmt.




Art. 48 Niemand darf gleichzeitig Mitglied beider Häuser sein.




Art. 49 Die Mitglieder beider Häuser erhalten in Übereinstimmung mit dem Gesetz eine angemessene jährliche Vergütung aus der Staatskasse.




Art. 50 Mit Ausnahme von Fällen, die vom Gesetz vorgesehen sind, dürfen Mitglieder beider Häuser nicht verhaftet werden, wenn sich das Parlament in einer Sitzungsperiode befindet und irgendwelche Mitglieder, die vor Eröffnung einer Sitzungsperiode verhaftet worden sind, sind auf Verlangen des Hauses für die Dauer der Sitzungsperiode freizulassen.




Art. 51 Die Mitglieder beider Häuser dürfen ausserhalb des Hauses für Reden, Debatten und Abstimmungen im Parlament nicht zur Verantwortung gezogen werden.




Art. 52 Das Parlament wird einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzungsperiode einberufen.




Art. 53 Das Kabinett kann beschliessen, das Parlament zu ausserordentlichen Sitzungsperioden einzuberufen. Wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder eines der beiden Häuser es verlangt, muss das Kabinett eine solche Einberufung beschliessen.




Art. 54 1Wenn das Unterhaus aufgelöst wird, muss innerhalb von vierzig (40) Tagen vom Tage der Auflösung an eine allgemeine Wahl der Mitglieder des Unterhauses stattfinden und innerhalb von dreissig (30) Tagen vom Tage der Wahl an muss das Parlament einberufen werden.


2Wenn das Unterhaus aufgelöst wird, wird das Oberhaus zur selben Zeit geschlossen. Das Kabinett kann jedoch im Falle eines nationalen Notstandes das Oberhaus zu einer Notstandssitzungsperiode einberufen.


3Massnahmen, die in einer solchen Sitzungsperiode, wie sie in der Vorbehaltsklausel des vorhergehenden Absatzes genannt ist, ergriffen werden, sind vorläufig. Sie werden null und nichtig, wenn ihnen das Unterhaus nicht innerhalb eines Zeitraumes von zehn (10) Tagen nach Eröffnung der nächsten Sitzungsperiode des Parlaments zustimmt.




Art. 55 Jedes Haus entscheidet in Streitigkeiten über die Qualifikationen seiner Mitglieder. Um aber irgendeinem Mitglied einen Sitz abzuerkennen, ist ein Beschluss von mindestens einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.




Art. 56 1Keines der beiden Häuser ist beschlussfähig, wenn nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.


2Alle Angelegenheiten werden in jedem Hause mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden, sofern in der Verfassung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied die Angelegenheit.




Art. 57 1Die Beratungen in jedem Hause sind öffentlich. Eine Geheimsitzung kann jedoch abgehalten werden, wenn ein diesbezüglicher Beschluss mindestens von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet wird.


2In jedem Haus wird über die Vorgänge Protokoll geführt. Mit Ausnahme der Teile der Vorgänge aus Geheimsitzungen, für die eine Geheimhaltung als erforderlich erachtet wird, wird das Protokoll veröffentlicht und in allgemeinen Umlauf gebracht.


3Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder sind, gleich um welche Angelegenheit es sich handelt, die Stimmabgaben der Mitglieder im Protokoll zu vermerken.




Art. 58 Jedes Haus wählt seinen eigenen Präsidenten und die anderen Amtsträger. Jedes Haus gibt sich Bestimmungen über die
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