Fanfic: JAPANISCHE VERFASSUNG (keine ff)

Sitzungen, das Vorgehen und die innere Ordnung und kann Mitglieder für undiszipliniertes Verhalten bestrafen. Um aber ein Mitglied auszuschliessen, muss ein diesbezüglicher Beschluss mindestens von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet werden.




Art. 59 1Eine Gesetzesvorlage wird durch Verabschiedung in beiden Häusern Gesetz, sofern in der Verfassung nichts anderes vorgesehen ist.


2Eine im Unterhaus verabschiedete Gesetzesvorlage, über die das Oberhaus eine Entscheidung trifft, die sich von der des Unterhauses unterscheidet, wird Gesetz, wenn sie ein zweites Mal vom Unterhaus mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet wird.


3Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes schliesst nicht aus, dass, wie vom Gesetz vorgesehen, das Unterhaus eine Sitzung eines gemeinsamen Ausschusses aus beiden Häusern verlangt.


4Wenn das Oberhaus nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Empfang einer vom Unterhaus verabschiedeten Gesetzesvorlage – mit Ausschluss der Zeit von Sitzungspausen – eine endgültige Entscheidung trifft, kann das Unterhaus davon ausgehen, dass die genannte Gesetzesvorlage vom Oberhaus abgelehnt worden ist.




Art. 60 1Der Haushalt muss zuerst im Unterhaus eingebracht werden.


2Wenn das Oberhaus in Erwägung des Haushalts eine Entscheidung trifft, die sich von der des Unterhauses unterscheidet und wenn auch von einem gemeinsamen Ausschuss aus beiden Häusern, wie er vom Gesetz vorgesehen ist, keine Einigung erzielt werden kann oder wenn das Oberhaus nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Empfang des vom Unterhaus verabschiedeten Haushalts, mit Ausschluss der Zeit von Sitzungspausen, eine endgültige Entscheidung trifft, so ist die Entscheidung des Unterhauses die Entscheidung des Parlaments.




Art. 61 Der zweite Absatz des vorhergehenden Artikels findet auch auf die Zustimmung des Parlaments, die für den Abschluss von Verträgen erfordert wird, Anwendung.




Art. 62 Jedes Haus kann Ermittlungen über die Regierung anstellen und darf das Erscheinen und die Aussage von Zeugen sowie das Anlegen eines Protokolls verlangen.




Art. 63 Der Ministerpräsident und andere Staatsminister können ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglied eines Hauses sind, jederzeit in einem der Häuser erscheinen, um sich zu Gesetzesvorlagen zu äussern. Sie müssen erscheinen, wenn ihre Gegenwart zur Beantwortung von Fragen oder zur Abgabe von Erklärungen erforderlich sind.




Art. 64 1Das Parlament errichtet aus Mitgliedern beider Häuser ein Anklagegericht zur Entscheidung in Fällen von Richtern, gegen die ein Verfahren zur Entfernung aus dem Amt eingeleitet worden ist.


2Die Einzelheiten über die Anklage werden durch Gesetz bestimmt.











Kapitel V: Das Kabinett Art. 65 Die vollziehende Gewalt liegt beim Kabinett.


Art. 66 1Das Kabinett besteht, wie vom Gesetz vorgesehen, aus dem Ministerpräsidenten, der ihm vorsteht, und anderen Staatsministern.


2Der Ministerpräsident und die anderen Staatsminister müssen Zivilisten sein.


3Das Kabinett ist in der Ausübung seiner vollziehenden Gewalt gemeinschaftlich dem Parlament gegenüber verantwortlich.




Art. 67 1Der Ministerpräsident wird durch Beschluss des Parlaments aus der Mitte der Parlamentsmitglieder benannt. Diese Benennung hat Vorrang vor allen anderen Obliegenheiten.


2Wenn das Unterhaus und das Oberhaus nicht übereinstimmen und eine Übereinstimmung auch nicht durch einen gemeinsamen Ausschuss beider Häuser, wie vom Gesetz vorgesehen, erreicht werden kann oder das Oberhaus innerhalb von zehn (10) Tagen, mit Ausschluss der Zeit von Sitzungspausen, nach der vom Unterhaus vorgenommenen Benennung keine Benennung vornimmt, so ist die Entscheidung des Unterhauses die Entscheidung des Parlaments.




Art. 68 1Der Ministerpräsident ernennt die Staatsminister. Die Mehrheit von ihnen muss aber aus der Mitte der Parlamentsmitglieder ausgewählt werden.


2Der Ministerpräsident kann die Staatsminister nach seinem Ermessen entlassen.




Art. 69 Wenn das Unterhaus ein Misstrauensvotum verabschiedet oder eine Vertrauensfrage zurückweist, muss das Kabinett in seiner Gesamtheit zurücktreten, wenn nicht das Unterhaus innerhalb von zehn (10) Tagen aufgelöst wird.




Art. 70 Das Kabinett muss in seiner Gesamtheit zurücktreten, sobald das Amt des Ministerpräsidenten nicht besetzt ist oder das Parlament nach einer allgemeinen Wahl der Unterhausmitglieder zum ersten Mal einberufen wird.




Art. 71 In den Fällen, die in den beiden vorhergehenden Artikeln erwähnt sind, führt das Kabinett seine Geschäfte fort, bis ein neuer Ministerpräsident ernannt ist.




Art. 72 Als Vertreter des Kabinetts bringt der Ministerpräsident Gesetzesvorlagen im Parlament ein, berichtet dem Parlament über allgemeine Staatsangelegenheiten und auswärtige Beziehungen und übt Kontrolle und Aufsicht über verschiedene administrative Abteilungen aus.




Art. 73 Dem Kabinett obliegen zusätzlich zu anderen Verwaltungsaufgaben die folgenden Funktionen:


1Gewissenhafte Durchführung der Gesetze und Leitung der Staatsangelegenheiten.


2Pflege auswärtiger Beziehungen.


3Abschluss von Verträgen. Hierzu wird es jedoch die vorherige oder, den Umständen entsprechend, die nachträgliche Zustimmung des Parlaments einholen.


4Regelung der Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, in Einklang mit den gesetzlich aufgestellten Normen.


5Aufstellung des Haushalts und seine Einbringung im Parlament.


6Erlass von Kabinettsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften dieser Verfassung und der Gesetze.


7Es darf aber in diese Kabinettsverordnungen keine Strafvorschriften aufnehmen, wenn es nicht durch solche Gesetze dazu ermächtigt ist.


8Entscheidung über eine allgemeine Amnestie, eine besondere Amnestie, Umwandlung von Strafe, Strafaufschub und Wiederherstellung der Rechte.




Art. 74 Alle Gesetze und Kabinettverordnungen müssen vom zuständigen Staatsminister unterzeichnet und vom Ministerpräsidenten gegengezeichnet werden.




Art. 75 Während ihre Amtszeit dürfen die Staatsminister ohne Zustimmung des Ministerpräsidenten keinem rechtlichen Verfahren unterworfen werden. Das Recht auf Anklage wird aber hierdurch nicht berührt.











Kapitel VI: Die Rechtsprechung Art. 76 1Alle rechtsprechende Gewalt liegt bei einem Obersten Gerichtshof und den nach Gesetz errichteten unteren Gerichten.


2Sondergerichte dürfen nicht errichtet werden noch darf irgendein Organ oder ein Amt der vollziehenden Gewalt rechtskräftig rechtsprechende Gewalt ausüben.


3Alle Richter sind in der Ausübung ihres Amtes nur von ihrem Gewissen abhängig und nur an diese Verfassung und die Gesetze gebunden.


Art. 77 1Der Oberste Gerichtshof ist mit der Vollmacht zur Aufstellung von Verordnungen ausgestattet, mit denen er Vorschriften über das Verfahren und über Praktiken, über die Angelegenheiten der Rechtsanwälte, die innere Ordnung der Gerichtshöfe und der Justizverwaltung festlegt.


2Die Staatsanwälte sind der Vollmacht des Obersten Gerichtshofes zur Aufstellung von Verordnungen unterworfen.




3Der Oberste Gerichtshof kann die Befugnis zur Aufstellung von Verordnungen über untere Gerichte diesen Gerichten übertragen.




Art. 78 Richter dürfen nicht aus ihrem Amt entfernt werden, ausser durch öffentliche Anklage, es sei denn dass richterlich erklärt wird, dass sie zur Ausübung ihrer Amtspflichten geistig oder körperlich inkompetent sind. Kein Organ oder Amt der vollziehenden Gewalt darf Disziplinarmassnahmen gegen Richter ergreifen.




Art. 79 1Der Oberste Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten und aus einer Zahl von Richtern wie vom Gesetz bestimmt. Mit Ausnahme des Präsidenten werden alle diese Richter vom Kabinett ernannt.


2Die Ernennung der Richter des Obersten Gerichtshofes unterliegt einer Überprüfung durch das Volk anlässlich der ersten auf die Ernennung folgenden Allgemeinen Wahl der Mitglieder des Unterhauses; eine erneute Überprüfung findet anlässlich der ersten Allgemeinen Wahl der Mitglieder des Unterhauses nach Ablauf von zehn (10) Jahren statt und danach in gleicher Weise.


3Wenn sich die Mehrheit der Wähler in Fällen, wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, für die Entlassung eines Richters ausspricht, wird er entlassen.


4Die Einzelheiten hinsichtlich der Überprüfung werden durch Gesetz bestimmt.


5Die Richter des Obersten Gerichtshofes scheiden bei Erreichen der vom Gesetz festgesetzten Altersgrenze aus ihrem Amt.


6Alle diese Richter erhalten in regelmässig festgesetzten Zeitabständen ein angemessenes Entgelt, das während ihrer Amtszeit nicht herabgesetzt werden kann.




Art. 80 1Die Richter der unteren Gerichte werden vom Kabinett aus einer Liste von Personen ernannt, die vom Obersten Gerichtshof aufgestellt wurde. Die Amtszeit aller dieser Richter beträgt zehn (10) Jahre, mit dem Vorrecht einer Wiederernennung. Beim Erreichen einer vom Gesetz festgesetzten Altersgrenze scheiden sie jedoch aus dem Amt.


2Die Richter der unteren Gerichtshöfe erhalten in regelmässig festgesetzten Zeitabständen ein angemessenes Entgelt, das während ihrer Amtszeit nicht herabgesetzt werden kann.




Art. 81 Der Oberste Gerichtshof ist das Gericht letzter Instanz mit der Befugnis, über die Verfassungsmässigkeit aller Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen und Hoheitsakte zu entscheiden.




Art. 82 1Die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung finden öffentlich statt.


2Wenn das Gericht einstimmig beschliesst,
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