Fanfic: JAPANISCHE VERFASSUNG (keine ff)
dass Öffentlichkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten bedeutet, kann ein Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Aber Verfahren über politische Straftaten, in die die Presse verwickelt ist oder Fälle, in denen die Rechte des Volkes, so wie sie in Kapitel III dieser Verfassung gewährleistet sind, in Frage gestellt werden, müssen immer öffentlich geführt werden.
Kapitel VII: Die Finanzen Art. 83 Die Befugnis zur Verwaltung der Staatsfinanzen wird nach Massgabe der Entscheidung des Parlaments ausgeübt.
Art. 84 Ausser durch Gesetz oder unter Bedingungen, die vom Gesetz vorgeschrieben sind, dürfen keine neuen Steuern auferlegt oder bestehende verändert werden.
Art. 85 Ohne durch das Parlament ermächtigt zu sein, darf Geld nicht ausgegeben werden noch darf der Staat selbst Verbindlichkeiten eingehen.
Art. 86 Das Kabinett bereitet für jedes Haushaltsjahr ein Budget vor und legt es dem Parlament zur Beratung und Entscheidung vor.
Art. 87 1Zur Deckung nicht voraussehbarer Fehlbeträge im Budget kann mit Ermächtigung des Parlaments ein Reservefonds angelegt werden, über den das Kabinett in eigener Verantwortung verfügen kann.
2Zu allen Ausgaben aus dem Reservefonds muss das Kabinett nachträglich die Zustimmung des Parlaments einholen.
Art. 88 Alles Vermögen des Kaiserlichen Haushalts gehört dem Staat. Alle Ausgaben des Kaiserlichen Haushalts müssen vom Parlament im Budget bewilligt werden.
Art. 89 Öffentliche Geldmittel oder anderes öffentliches Vermögen dürfen zur Verwendung durch irgendwelche religiöse Institutionen oder Verbände, zu deren Gunsten oder Erhaltung sowie für mildtätige, bildende oder wohltätige Werke, die nicht der öffentlichen Aufsicht unterstehen, weder ausgegeben noch zur Verfügung gestellt werden.
Art. 90 Die Abrechnung über die staatlichen Einnahmen und Ausgaben ist jedes Jahr von einem Rechnungshof zu überprüfen und vom Kabinett zusammen mit dem Prüfungsbericht im Laufe des unmittelbar folgenden Haushaltsjahres dem Parlament vorzulegen.
Art. 91 Das Kabinett berichtet dem Parlament und dem Volk in regelmässigen Zeitabständen, mindestens einmal im Jahr, über die Lage der staatlichen Finanzen.
Kapitel VIII: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 92 Vorschriften über Organisation und Tätigkeit der öffentlichen Gebietskörperschaften werden in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der örtlichen Selbstverwaltung durch Gesetz geregelt.
Art. 93 1Die Gebietskörperschaften errichten in Übereinstimmung mit dem Gesetz als beratende Organe Abgeordnetenversammlungen.
2Der Leiter der öffentlichen Gebietskörperschaft, die Mitglieder ihrer Abgeordnetenversammlung und andere öffentliche Amtsträger, die vom Gesetz bestimmt sind, werden von der Bevölkerung des Bezirks der jeweiligen Gebietskörperschaft unmittelbar gewählt.
Art. 94 Die öffentlichen Gebietskörperschaften haben das Recht, über ihr Vermögen, ihre Angelegenheiten und ihre Verwaltung zu bestimmen und im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Vorschriften zu erlassen.
Art. 95 Ein Sondergesetz, das nur auf eine öffentliche Gebietskörperschaft Anwendung findet, kann vom Parlament nicht ohne die in Übereinstimmung mit dem Gesetz erhaltene Mehrheit der Wähler der betroffenen Gebietskörperschaft beschlossen werden.
Kapitel IX: Verfassungsänderungen Art. 96 1Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Initiative des Parlaments durch eine gleichzeitige Abstimmung mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder jedes der Häuser. Die Änderung ist dem Volke vorzulegen und bedarf dessen Gutheissung, wozu bei einer besonderen Volksabstimmung oder bei einer vom Parlament bezeichneten Wahl erfordert ist, dass die Mehrheit aller hierbei abgegebenen Stimmen zustimmt.
2Änderungen, die auf diese Weise gutgeheissen wurden, werden sofort vom Kaiser im Namen des Volkes als Bestandteil dieser Verfassung verkündet.
Kapitel X: Das Oberste Gesetz Art. 97 Die fundamentalen Menschenrechte, die diese Verfassung dem japanischen Volk garantiert, sind die Frucht des alten Kampfes der Menschheit für die Freiheit. Sie haben viele schwere Prüfungen ihrer Dauerhaftigkeit überstanden und sind dieser und künftigen Generationen als unverletzliche, ewige Güter anvertraut.
Art. 98 1Diese Verfassung ist das oberste Gesetz der Nation und die ihren Verordnungen entgegenstehenden Gesetze, Verordnungen, kaiserlichen Erlasse oder anderen Akte der Regierung oder Teile von ihnen, haben keine rechtliche Kraft oder Gültigkeit.
2Die von Japan abgeschlossenen Verträge und die aufgestellten Regeln des Völkerrechts sind gewissenhaft zu befolgen.
Art. 99 Der Kaiser oder der Regent, die Staatsminister, die Parlamentsmitglieder, die Richter und alle anderen öffentlichen Amtsträger haben die Verpflichtung, diese Verfassung zu achten und zu stützen.
Kapitel XI: Ergänzende Bestimmungen Art. 100 Diese Verfassung tritt nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Verkündigung an gerechnet, in Kraft. Die Verabschiedung von Gesetzen, die für die Durchführung dieser Verfassung notwendig sind, die Wahl der Mitglieder des Oberhauses und das Verfahren zur Einberufung des Parlaments sowie vorbereitende Massnahmen, die für die Durchführung dieser Verfassung notwendig sind, können vor dem Tag, der im vorhergehenden Absatz genannt ist, ausgeführt werden.
Art. 101 Wenn sich das Oberhaus vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung noch nicht konstituiert hat, so übt das Unterhaus bis zur Bildung des Oberhauses alle Funktionen des Parlaments aus.
Art. 102 Die Mandatszeit der Hälfte der Mitglieder des Oberhauses, die gemäss dieser Verfassung in der ersten Legislaturperiode dienen, beträgt drei Jahre. Die Mitglieder, die unter diese Kategorie fallen, werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz bestimmt.
Art. 103 Die beim Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt befindlichen Staatsminister, Mitglieder des Unterhauses und Richter sowie alle anderen öffentlichen Amtsträger, die eine der in dieser Verfassung genannten Stellungen entsprechende Stellung innehaben, verlieren, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, ihre Stellung wegen des Inkrafttretens dieser Verfassung nicht automatisch. Wenn jedoch gemäss dieser Verfassung Nachfolger gewählt oder ernannt werden, verlieren sie natürlich ihre Stellung.
Datum der Verkündigung: 3. November 1946
Datum des Inkrafttretens: 3. Mai 1947.